Änderungen

163 Bytes hinzugefügt ,  10:58, 12. Aug. 2009
Zeile 108: Zeile 108:  
# Offen bleibt, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
 
# Offen bleibt, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung, einen Verfahrenspfleger zu bestellen (hier: § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGG) einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund darstellt.
   −
'''BayObLG,''' Beschluss vom 19.05.1994 - 3Z BR 70/94, FamRZ 1995, 116
+
'''BayObLG, Beschluss vom 19.05.1994, 3Z BR 70/94''', FamRZ 1995, 116
    
Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann nur auf Bereiche erweitert werden, in welchen der damit nicht einverstandene Betroffene seinen [[Freier Wille|Willen nicht frei bestimmen]] kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betroffene für diesen Bereich (partiell) geschäftsunfähig ist.
 
Der Aufgabenkreis eines Betreuers kann nur auf Bereiche erweitert werden, in welchen der damit nicht einverstandene Betroffene seinen [[Freier Wille|Willen nicht frei bestimmen]] kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Betroffene für diesen Bereich (partiell) geschäftsunfähig ist.
 +
 +
'''BayObLG, Beschluss vom 22.10.1996, 3 Z BR 178/96''', BtPrax 1997, 72 = FamRZ 1997, 388 = NJW-RR 1997, 834
 +
 +
Zu den Voraussetzungen einer Betreuung für alle Angelegenheiten (siehe auch unter [[Wahlrecht]]).
    
'''BayObLG, '''Beschluss vom 12.03.1997- 3Z BR 47/97, BayObLGR 1997,45 (LS) = FamRZ 1998,452 = NJW 1997,2962 (LS) = NJW-RR 1997,967 = NJWE-FER 1997,228 (LS)
 
'''BayObLG, '''Beschluss vom 12.03.1997- 3Z BR 47/97, BayObLGR 1997,45 (LS) = FamRZ 1998,452 = NJW 1997,2962 (LS) = NJW-RR 1997,967 = NJWE-FER 1997,228 (LS)
Zeile 118: Zeile 122:  
# Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
 
# Es ist unzulässig, bei Betreuungsbedürftigen, die aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung ihr Wahlrecht nicht ausüben können, der Gefahr von Wahlmanipulationen durch die Bestellung eines Betreuers für alle Angelegenheiten zu begegnen, ohne dass eine solche Maßnahme nach den allgemeinen Grundsätzen erforderlich ist.
   −
'''BayObLG, '''Beschluss vom 25.09.1997, 3Z BR 276/97''', '''BayObLGR 1998,11 = BtPrax 1998, 30 = FamRZ 1998, 453
+
'''BayObLG, Beschluss vom 25.09.1997, 3Z BR 276/97''', BayObLGR 1998,11 = BtPrax 1998, 30 = FamRZ 1998, 453
    
Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der [[Anhörung]] durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.
 
Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der [[Anhörung]] durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.
   −
'''BayObLG''', Beschluss vom. 28.01.1998 - 3Z BR 370/97, FamRZ 1998, 1183
+
'''BayObLG''', Beschluss vom 28.01.1998, 3Z BR 370/97''', FamRZ 1998, 1183
    
# Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.
 
# Legt allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers Beschwerde ein, so ist das Beschwerdegericht nicht befugt, den Aufgabenkreis des Betreuers zu erweitern.
 
# Die Versäumung der gemäß § 69 I Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des [[Einwilligungsvorbehalt]]s.
 
# Die Versäumung der gemäß § 69 I Nr. 5 FGG festgesetzten Überprüfungsfrist führt nicht zum Wegfall des [[Einwilligungsvorbehalt]]s.
   −
'''BayObLG''', Beschluss vom 13.02.1998 - 4Z BR 14/98, FamRZ 1998,922
+
'''BayObLG, Beschluss vom 13.02.1998, 4Z BR 14/98''', FamRZ 1998, 922
    
Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Beschwerderechtszug, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers [[Beschwerde]] eingelegt hat.
 
Keine Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers im Beschwerderechtszug, wenn allein der Betroffene gegen die Bestellung eines Betreuers [[Beschwerde]] eingelegt hat.
   −
'''BayObLG, '''Beschluss vom 10.03.1999, 3Z BR 70/99
+
'''BayObLG, Beschluss vom 10.03.1999, 3Z BR 70/99'''
    
Sind Besuche eines Verwandten (hier einer Schwester) für den Betreuten mit psychischen Belastungen und damit einer Gefährdung seiner Gesundheit verbunden, kann es erforderlich sein, den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Verwandten mit dem Betreuten zu erweitern.
 
Sind Besuche eines Verwandten (hier einer Schwester) für den Betreuten mit psychischen Belastungen und damit einer Gefährdung seiner Gesundheit verbunden, kann es erforderlich sein, den Aufgabenkreis des Betreuers auf die Regelung des Umgangs des Verwandten mit dem Betreuten zu erweitern.
   −
'''BVerfG, '''Beschluss vom 23.06.1999 - 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
+
'''BVerfG, Beschluss vom 23.06.1999''' 1 BvL 28/ 97, FamRZ 1999, 1419 (mit Anm. Bienwald S. 1420) = NJWE-FER 2000, 11 (LS) = NJW-RR 1999,1593 = http://lexetius.com/1999,1610
    
Gemäß § 1908 d III Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
 
Gemäß § 1908 d III Satz 1 BGB ist der Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften für die erstmalige Betreuerbestellung nach § 1896 BGB gelten hierfür entsprechend (§ 1908 d III Satz 2 BGB).
Zeile 141: Zeile 145:  
Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BTDrucks 11/ 4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
 
Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BTDrucks 11/ 4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121).
   −
'''BayObLG, '''Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00,''' '''BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
+
'''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98
    
Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betroffenen kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] begründen.
 
Die Rückführung der Schulden eines vermögenslosen Betroffenen kann die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] begründen.
   −
'''BayObLG, '''Beschluss vom 13.12.2000, 3Z BR 353/00, BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001,79 = FamRZ 2001,1249 (LS) = NJWE-FER 2001,151
+
'''BayObLG, Beschluss vom 13.12.2000, 3Z BR 353/00''', BayObLGR 2001,19 (LS) = BtPrax 2001,79 = FamRZ 2001,1249 (LS) = NJWE-FER 2001,151
    
# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
 
# Die Betreuung darf Angelegenheiten nicht erfassen, die der Betreute noch selbst besorgen kann.
Zeile 151: Zeile 155:  
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
 
# Ein Betreuungsbedürfnis besteht nicht schon dort, wo auch ein gesunder Volljähriger sich der Hilfe eines anderen (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) bedienen würde. Nur wenn der Betroffene psychisch außer Stande ist, solche Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen oder die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zu erkennen, kommt die Bestellung eines Betreuers in Betracht.
   −
'''BayObLG''', Beschluss vom 20.11.2001 - 3Z AR 50/01
+
'''BayObLG, Beschluss vom 20.11.2001 - 3Z AR 50/01'''
    
Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
 
Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
   −
'''BayObLG {{Rspr|NJW 2002, 381}} = NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348''':
+
'''BayObLG '''= NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348:
    
Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.
 
Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.
   −
'''BayObLG,''' Beschluss vom 23.01.2002; 3Z BR 396/01, BayObLGR 2002,265
+
'''BayObLG, Beschluss vom 23.01.2002; 3Z BR 396/01''', BayObLGR 2002,265
    
Soll eine Betreuung ohne Einwilligung des Betreuten auf zusätzliche Aufgabenkreise erweitert werden, ist konkret für den zusätzlichen Aufgabenkreis festzustellen, dass der Betroffen krankheitsbedingt auch für den neu hinzukommenden Aufgabenkreis nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen und seinen Willen frei zu bestimmen.
 
Soll eine Betreuung ohne Einwilligung des Betreuten auf zusätzliche Aufgabenkreise erweitert werden, ist konkret für den zusätzlichen Aufgabenkreis festzustellen, dass der Betroffen krankheitsbedingt auch für den neu hinzukommenden Aufgabenkreis nicht dazu in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen und seinen Willen frei zu bestimmen.
   −
'''BayObLG,''' Beschluss vom 23.10.2002, 3Z BR 180/02,''' '''BayObLGR 2003, 9 (LS) = BtPrax 2003,38 = FamRZ 2003, 402  
+
'''BayObLG, Beschluss vom 23.10.2002, 3Z BR 180/02,''' BayObLGR 2003, 9 (LS) = BtPrax 2003,38 = FamRZ 2003, 402  
    
Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
 
Wird der Aufgabenkreis eines Betreuers, welcher bisher u.a. für die Aufgabenbereiche [[Aufenthaltsbestimmung]] und [[Gesundheitsfürsorge]] bestellt worden war, um den Bereich Regelung des Umgangs mit Familienangehörigen erweitert, handelt es sich nicht um eine unwesentliche Erweiterung des bisherigen Aufgabenkreises.
   −
'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003], {{Rspr|3Z BR 75/03}} ''':
+
'''[http://dvzag.de/plattformrecht/urteil1.htm BayObLG, Beschluss vom 29.04.2003], 3Z BR 75/03 ''':
    
Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
 
Bestellung eines Betreuers: Notwendigkeit einer Betreuung für alle Angelegenheiten.
   −
'''OLG Oldenburg, '''Beschluss vom 29.05.2003, 5 W 79/03;''' '''FamRZ 2004, 1320 = FPR 2004, 264 = NdsRpfl 2004,43 = R&P 2003,161 (mit Anm.'' Marschner, ''S. 162) = NZM 2004, 198
+
'''OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.05.2003, 5 W 79/03;''' FamRZ 2004, 1320 = FPR 2004, 264 = NdsRpfl 2004,43 = R&P 2003,161 (mit Anm.'' Marschner, ''S. 162) = NZM 2004, 198
    
# Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen.
 
# Aus der Subsidiarität der Betreuung folgt, dass vor einer etwaigen Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers andere Möglichkeiten der Hilfe, insbesondere solche der kommunalen Sozialarbeit, ausgeschöpft sein müssen.
 
# Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung " eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben [[Gesundheitsfürsorge]] und [[Wohnungsangelegenheiten]] kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem Sozialhilferecht, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen.
 
# Kann der Betreuer mit dem Aufgabenkreis " Wahrnehmung der Interessen bei der Entmüllung der Wohnung " eine erneute Vermüllung nicht dauerhaft verhindern, ist eine Erweiterung der Betreuung um die Aufgaben [[Gesundheitsfürsorge]] und [[Wohnungsangelegenheiten]] kein taugliches Mittel; insoweit kommen vorrangig vielmehr tatsächliche Hilfen nach dem Sozialhilferecht, gegebenenfalls auch eine öffentlich-rechtliche Unterbringung in Betracht, um das Problem zu bewältigen.
   −
'''OLG Stuttgart,''' Beschluss vom 29.06.2004 - 8 W 239/04, FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545
+
'''OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''', FPR 2004, 711 = Justiz 2004, 303 = OLGR 2004,545:
    
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
 
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.
   −
'''Kammergericht Berlin''', Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04, BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709
+
'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.04.2005, 1 W 414/04''', BtPrax 2005,153 = FamRZ 2005,1776 (LS) = KGR 2005,709:
    
Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
 
Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
   −
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|2 W 20/07}}, FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls)''':
+
'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07''', FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls):
    
Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus.
 
Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus.
   −
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, {{Rspr|20 W 354/08}} ''':
+
'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08 ''':
    
Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
 
Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
   −
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der Betreuerbestellung für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt einwilligungsunfähige, schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
+
Den gesetzlichen Regelungen des Betreuungsrechtes ist ein genereller Ausschluss der [[Betreuerbestellung]] für Angelegenheiten, die höchstpersönliche Rechte betreffen, nicht immanent. Insoweit kann für eine krankheitsbedingt [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähige]], schwangere Frau ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch bestellt werden, dem sodann die Entscheidung über die Einwilligung in einen Schwangerschaftsabbruch bei Vorliegen einer sozial-medizinischen Indikation obliegt.
    
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==
 
==Bücher im Bundesanzeiger-Verlag==