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Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
 
Abgabe eines [[Betreuungsverfahren]]s, obwohl über den Antrag der Betreuerin auf Erweiterung des Aufgabenkreises noch nicht entschieden ist.
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'''BayObLG '''= NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348:
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'''BayObLG, Beschluss vom 19.06.2001, 3Z BR 125/01 ''' NJW-RR 2001, 1513 = FamRZ 2002, 348 = NJW-RR 2001, 1513:
    
Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.
 
Die Entrümpelung einer Wohnung kann zum Betreueraufgabenkreis bestimmt werden.
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Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
 
Es ist nicht erforderlich, den Aufgabenkreis eines Betreuers zu erweitern, wenn der Betroffene geistig behindert ist, seine Angelegenheiten in dem fraglichen Bereich aber gleichwohl selbst besorgen kann. Die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Vormundschaftsgericht zu treffen, sie dürfen nicht allein einem medizinischen Gutachter überlassen werden.
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07''', FGPrax 2007, 231 = BtPrax 2007, 268 (Ls):
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 15.03.2007, 2 W 20/07''', BtPrax 2007, 268 (Ls) = MDR 2007, 1263 = FamRZ 2008, 187 (Ls.) = FGPrax 2007, 231 = NJW-RR 2008, 91:
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Aufwendungsersatz für eine Strafverteidigung kann der Berufsbetreuer (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden“ und anderen Institutionen reicht nicht aus.
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[[Aufwendungsersatz]] für eine Strafverteidigung kann der [[Berufsbetreuer]] (Rechtsanwalt) grundsätzlich nur verlangen, wenn sich der Aufgabenkreis ausdrücklich hierauf erstreckt. Der Aufgabenkreis „[[Vertretung gegenüber Behörden]]“ und anderen Institutionen reicht nicht aus.
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08 ''':
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'''OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.09.2008, 20 W 354/08 '''; NJW 2008, 3790 = FamRZ 2009, 368:
    
Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:
 
Die Einrichtung einer Betreuung für den Aufgabenkreis "Entscheidung über den Schwangerschaftsabbruch" ist zulässig:

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