Änderungen

K
Zeile 6: Zeile 6:     
==Personenstandsregister==
 
==Personenstandsregister==
−
Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämter in Deutschland führen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche je ein Eheregister (§ 15 PStG), ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17 PStG), ein Geburtenregister (§ 21 PStG) und ein Sterberegister (§ 31 PStG). Diese Personenstandsregister in Deutschland werden heute elektronisch geführt. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss aus [[Datenschutz]]gründen jederzeit erkennbar sein (siehe § 3 Abs. 2 PStG). Personenstandsregister gehören zu den kritischen Infrastrukturen in Deutschland.
+
Die [[Selbstverwaltung der deutschen Gemeinden|kommunalen]] Standesämter in Deutschland führen für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche je ein Eheregister (§ 15 PStG), ein [[Lebenspartnerschaft]]sregister (§ 17 PStG), ein Geburtenregister (§ 21 PStG) und ein Sterberegister (§ 31 PStG). Diese Personenstandsregister in Deutschland werden heute elektronisch geführt. Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss aus [[Datenschutz]]gründen jederzeit erkennbar sein (siehe § 3 Abs. 2 PStG). Personenstandsregister gehören zu den kritischen Infrastrukturen in Deutschland.
    
==Personenstandsurkunden==
 
==Personenstandsurkunden==
7.537

Bearbeitungen