Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten [[Betreuungsverein]] oder der zuständigen [[Betreuungsbehörde]] eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
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Weiterhin ist zu erwähnen, dass [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche „Fremdbetreuer“]], also jene welche weder in einem persönlichen noch familiären Bezug zum Betreuten stehen, nur bestellt werden können, wenn diese mit einem anerkannten [[Betreuungsverein]] oder der zuständigen [[Betreuungsbehörde]] eine [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] geschlossen haben (vgl. §1 5 Abs. 1 S.1 Nr. 4-5 Abs. 2 S.3 [[BtOG]]).
Rechtsprechung zum früheren Recht ( § 1897 BGB a.F.) :
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