'''LG Gera, Beschluss vom 28.06.2024, 7 T 182/24'''
'''LG Gera, Beschluss vom 28.06.2024, 7 T 182/24'''
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Wer nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen, insbesondere das Betreuungsgericht, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln, ist nach § 1816 Abs. 1 BGB als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.
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Wer nicht bereit bzw. in der Lage ist, das geltende (demokratische) Recht der Bundesrepublik Deutschland und deren Institutionen anzuerkennen, insbesondere das Betreuungsgericht, das nach den Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB in Betreuungssachen zahlreiche Entscheidungen zu treffen hat und dem nach §§ 1861 ff. BGB die Beratung und Aufsicht über die Betreuer obliegt, und in diesem rechtlichen Rahmen für den Betroffenen zu handeln, ist nach § 1816 Abs. 1 BGB als rechtlicher Betreuer nicht geeignet.
===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===
===[[Heimmitarbeiter als Betreuer|Heimmitarbeiter]]===