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Letztlich sind auch die Zeitstufen von einer Vereinfachung betroffen. Bislang wurde die Dauer der Betreuung in 5 Etappen unterteilt, das 1. Quartal, das 2. Quartal, das 2. Halbjahr, das 2. Betreuungsjahr und schließlich ab dem 3. Betreuungsjahr. Nach neuer Systematik gibt es nur noch Betreuungen im ersten oder in den folgenden Jahren.
 
Letztlich sind auch die Zeitstufen von einer Vereinfachung betroffen. Bislang wurde die Dauer der Betreuung in 5 Etappen unterteilt, das 1. Quartal, das 2. Quartal, das 2. Halbjahr, das 2. Betreuungsjahr und schließlich ab dem 3. Betreuungsjahr. Nach neuer Systematik gibt es nur noch Betreuungen im ersten oder in den folgenden Jahren.
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Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die Inflationsausgleichspauschale.
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Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die [[Inflationsausgleich]]spauschale von 7,50 €.
    
Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt.
 
Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt.
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Für [[Dauervergütung]]en ist seit 1.1.2026 kein Antrag mehr nötig. Ab 1.7.2028 soll die Dauervergütung der Regelfall werden.
 
Für [[Dauervergütung]]en ist seit 1.1.2026 kein Antrag mehr nötig. Ab 1.7.2028 soll die Dauervergütung der Regelfall werden.
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Vorerst nur in NRW ist ab 1.4.2026 für Pauschalvergütungen nach neuem Recht ein amtliches Antragsformular vorgeschrieben. Ab 1.7.2026 muss es auf elektronischen Weg eingereicht werden.
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Vorerst nur in NRW ist ab 1.4.2026 für Pauschalvergütungen nach neuem Recht ein amtliches Antragsformular vorgeschrieben. Ab 1.7.2026 muss es auf sicherem elektronischen Weg eingereicht werden (eBO/MJP).
    
==Vergütungstabellen ab 1.1.2026==
 
==Vergütungstabellen ab 1.1.2026==