Änderungen

Zeile 39: Zeile 39:  
Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die [[Inflationsausgleich]]spauschale von 7,50 €.
 
Zum 1.1.2026 entfallen die bisherigen gesonderten Pauschalen nach dem alten § 10 VBVG sowie die [[Inflationsausgleich]]spauschale von 7,50 €.
   −
Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach altem Vergütungsrecht gezahlt.
+
Der Übergangsmonat (innerhalb des fortbestehenden Abrechnungsquartals), also der Abrechnungsmonat, der den 1.1.26 überschneidet, wird noch nach [[Betreuervergütung 2019|altem Vergütungsrecht]] gezahlt.
    
Für [[Dauervergütung]]en ist seit 1.1.2026 kein Antrag mehr nötig. Ab 1.7.2028 soll die Dauervergütung der Regelfall werden.
 
Für [[Dauervergütung]]en ist seit 1.1.2026 kein Antrag mehr nötig. Ab 1.7.2028 soll die Dauervergütung der Regelfall werden.