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Das Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] im ({{Zitat Art|10|gg}} GG) Grundgesetz. Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] "persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder "alle Angelegenheiten des Betreuten" hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfasst ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).
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Das Deutsche Grundgesetz schützt das Post- und [[wikipedia:de:Fernmeldegeheimnis|Fernmeldegeheimnis]] ({{Zitat Art|10|gg}} GG). Der Betroffene ist durch die [[Betreuerbestellung|Bestellung eines Betreuers]] nicht gehindert, soziale Kontakte zu unterhalten; er kann ungehindert Briefe schreiben, telefonieren, aber auch angerufen und angeschrieben werden. Selbst wenn ein Betreuer nach bisherigem Recht den [[Aufgabenkreis]] "persönliche Angelegenheiten des Betreuten" oder "alle Angelegenheiten des Betreuten" hatte, war die Entscheidung über den Telekommunikationsverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post nicht davon erfasst ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB).
    
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
 
Das Betreuungsrecht schränkt die Befugnisse des Betreuers unabhängig von den angeordneten [[Aufgabenbereich]]en, insofern gem. § 1815 Abs. 2 BGB ein, indem die Entgegennahme, das Anhalten und Öffnen der Post (und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr) von einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung abhängig gemacht wird. Dies ist insbesondere bei Übernahme des Betreueramtes problematisch, denn später werden sich die meisten privaten Stellen, Gerichte und Behörden von sich aus unmittelbar an den Betreuer wenden, da der {{Zitat-dej |§|131|bgb}} BGB bzw. der {{Zitat de §|6|vwzg_2005}} des  [[wikipedia:de:Verwaltungszustellungsgesetz|Verwaltungszustellungsgesetzes]] sowie {{Zitat-dej |§|170|zpo}} ZPO es nahelegen, direkten Schriftverkehr (auch) mit dem [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] zu führen.
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Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
 
Die Übertragung der Postkontrolle ({{Zitat-dej |§|1815|bgb}} Abs. 2 BGB) kommt nur in Betracht, wenn ansonsten der Betreuer seine Aufgaben nicht erfüllen könnte. Zu fragen ist: Würde die Postkontrolle unterbleiben, wären dann die Rechtsgüter des Betroffenen gefährdet ? (zu bejahen vor allem bei realitätsfremden Anzeigen, Strafanträgen und Schadensersatzklagen, so LG Regensburg FamRZ 1993, 477 oder BayObLG BtPrax 1994, 209).
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Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis bat, den Femmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der Richter, nicht der [[Rechtspfleger]].
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Das Gericht kann nach § 1815 Abs. 2 BGB einen Betreuer bestellen, der auch die Befugnis hat, den Fernmeldeverkehr des Betroffenen zu kontrollieren, die Post zu öffnen und anzuhalten; dies muss dann ausdrücklich im Beschluss aufgeführt werden (§ 286 FamFG); zuständig für eine solche Entscheidung ist der [[Betreuungsrichter]], nicht der [[Rechtspfleger]].
    
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.
 
Im Falle einer nachträglichen Erweiterung einer Betreuung um die Post- oder Telefonkontrolle ist folgendes zu beachten: nach der Vorgabe des § 293 Abs. 2 Nr. 2 FamFG handelt es sich dabei immer um eine wesentliche Erweiterung, die nach Ablauf von 6 Monaten nach vorherigen Verfahrenshandlungen immer eine neue [[Anhörung]] und ein neues [[Sachverständigengutachten]] erfordert.
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