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* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]]; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
* Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts gemäß § 1847 BGB im Namen des Betreuten beim Betreuungsgericht [[Anzeigepflicht|anzuzeigen]]; ebenso die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten.
 
*Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
 
*Der Betreuer hat den [[Tod des Betreuten]] dem Gericht mitzuteilen, einen [[Schlussbericht]] zu erstellen und den [[Betreuerausweis]] zurückzugeben (§§ 1863 Abs. 4, 1870 BGB iVm. § 290 Abs. 3 FamFG).
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*Der [[Berufsbetreuer]] hat bei einer [[Dauervergütung]] unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der Vergütung  auswirken, § 14 Abs. 2 VBVG.
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*Der [[Berufsbetreuer]] (bzw. der [[Betreuungsverein]]} hat bei einer [[Dauervergütung]] unverzüglich Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Höhe der Vergütung  auswirken, § 14 Abs. 2 VBVG.
    
==Gegenüber der Stammbehörde==
 
==Gegenüber der Stammbehörde==