Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Es hat insbesondere das Recht der [[Betreuervergütung]] auf eine Pauschale umgestellt. Auch wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert.
 
Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Es hat insbesondere das Recht der [[Betreuervergütung]] auf eine Pauschale umgestellt. Auch wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert.
  
 
==Allgemeines==
 
==Allgemeines==
  
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* Gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] des Volljährigen kann darf ein Betreuer nicht bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
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* Gegen den [[Freier Wille|freien Willen]] des Volljährigen darf ein Betreuer nicht mehr bestellt werden (§ 1896 Abs. 1a BGB).
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* Über die Existenz von [[Betreuungsverfügung]]en und jetzt auch neu [[Vorsorgevollmacht]]en muss das Vormundschaftsgericht unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
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* Über die Existenz von [[Betreuungsverfügung]]en und jetzt auch [[Vorsorgevollmacht]]en musste das [[Vormundschaftsgericht]] unterrichtet werden (§ 1901a BGB).
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* [[Betreuungsverein]]e sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht beraten (§ 1908f BGB).
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* [[Betreuungsverein]]e sind nun auch für die Beratung von Bevollmächtigten zuständig und können im Einzelfall Personen bei der Errichtung einer [[Vorsorgevollmacht]] beraten (§ 1908f BGB).
  
 
==Verfahrensfragen==
 
==Verfahrensfragen==
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* Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall auf bereits erstellte [[Sachverständigengutachten]] des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) zugreifen, ein eigenes Gerichtsgutachten ist dann nicht mehr einzuholen. Der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] müssen dem zustimmen (§ 68b FGG und § 94 SGB XI).
 
* Das [[Vormundschaftsgericht]] kann im Einzelfall auf bereits erstellte [[Sachverständigengutachten]] des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) zugreifen, ein eigenes Gerichtsgutachten ist dann nicht mehr einzuholen. Der Betroffene oder der [[Verfahrenspfleger]] müssen dem zustimmen (§ 68b FGG und § 94 SGB XI).
 
* Die Überprüfungsfrist bei [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnungen]]: von 5 auf 7 Jahre verlängert (§ 69 FGG).
 
* Die Überprüfungsfrist bei [[Gerichtsbeschluss|Betreuungsanordnungen]]: von 5 auf 7 Jahre verlängert (§ 69 FGG).
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* Die Bundesländer können Aufgaben von Richtern auf [[Rechtspfleger]] übertragen: Auswahl und Bestellung eines Betreuers, Bestellung eines Ergänzungs-, [[Verhinderungsbetreuer]]s, [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]] und Bestellung eines neuen Betreuers (§ 19 RpflG).
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* Die [[Bundesländer]] können Aufgaben von Richtern auf [[Rechtspfleger]] übertragen: Auswahl und Bestellung eines Betreuers, Bestellung eines [[Ergänzungsbetreuer|Ergänzungs-]], [[Verhinderungsbetreuer]]s, [[Betreuerwechsel|Entlassung eines Betreuers]] und Bestellung eines neuen Betreuers (§ 19 RpflG).
  
 
==Berufsbetreuung==
 
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Zur neuen Pauschalvergütung siehe unter [[Betreuervergütung]]
 
Zur neuen Pauschalvergütung siehe unter [[Betreuervergütung]]
  
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==Literatur==
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*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=26 Burkart: Alltag nach dem 2. BtÄndG; BtMan 2007, 25 (PDF)]
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*Coester: Betreuungsrecht: Neuerungen und Akzentverlagerungen; JURA 2008, 594
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*Fröschle: Betreuungsrecht 2005 – zu den Änderungen des 2. BtÄndG, Köln 2005
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*[http://www.hjr-verlag.de/imperia/md/content/hjr/produktinfo/cfmueller/1614-8983/btman_1_2007.pdf#page=29 Köller/Sellin/Engels: Die Evaluation des 2. BtÄndG durch das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG); BtMan 2007, 28 (PDF)]
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*Sellin u.a.: Qualität, Aufgabenverteilung und Verfahrensaufwand bei rechtlicher Betreuung; Rechtstatsachenforschung, Köln 2003
  
  
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Rechtsnormen]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]
 
[[Kategorie:Berufsbetreuer]]

Aktuelle Version vom 31. März 2026, 14:15 Uhr

Gesetzentwurf.jpg

Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2. BtÄndG) ist am 1.7.2005 in Kraft getreten. Es hat insbesondere das Recht der Betreuervergütung auf eine Pauschale umgestellt. Auch wurden zahlreiche weitere Gesetze geändert.

Allgemeines

Verfahrensfragen

Berufsbetreuung

  • Ein neuer Berufsbetreuer soll genauer überprüft werden (Führungszeugnis, Auskunft aus Schuldnerverzeichnis) (§ 1897 Abs. 7 BGB).
  • mehrere Berufsbetreuer nur bei Sterilisation, ansonsten nur als Verhinderungsbetreuung (§ 1899 BGB).
  • Erstellung eines Betreuungsplans kann vom Richter angeordnet werden (§ 1901 Abs. 4 BGB).
  • Entlassung von Berufsbetreuern bei vorsätzlich falscher Abrechnung (§ 1908b BGB).
  • Änderung der Vergütungsstruktur: es werden pauschale Stundenansätze abhängig von der Dauer der Betreuung, dem Wohnort des Betreuten und seiner Vermögenslage eingeführt (§ 5 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Berufsbetreuer (27 €, 33,50 €, 44 €, jeweils inkl. Auslagen und Umsatzsteuer) (§ 4 VBVG).
  • Änderung des Stundensatzes für Vormünder und Pfleger (19,50 €, 25 €, 33,50 €) (§ 3 VBVG).

Siehe zu den Details unter Betreuungsrechtsreform.

Zur neuen Pauschalvergütung siehe unter Betreuervergütung

Literatur