In § 6 Absatz 1 WBVG steht, dass der Wohn- und Betreuungsvertrag schriftlich geschlossen und dem Verbraucher ein Vertragsexemplar in Schriftform ausgehändigt werden muss. Dies ermöglicht es dem [[Vulnerabilität|vulnerablen Menschen]], die vereinbarten Leistungen beziehungsweise Vertragsinhalte genau prüfen zu lassen und später bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit im Vertrag nachlesen zu können. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner mit dem jeweiligen Namen unter den Vereinbarungen am Ende der Vertragsurkunde. Diese Schriftform ist auch bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts (z.B. bei Entgelterhöhungen) einzuhalten. Unterschreibt ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer für einen [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Verbraucher, ist dies durch den Zusatz „[[gesetzlicher Vertreter|in Vertretung]]“ kenntlich zu machen. | In § 6 Absatz 1 WBVG steht, dass der Wohn- und Betreuungsvertrag schriftlich geschlossen und dem Verbraucher ein Vertragsexemplar in Schriftform ausgehändigt werden muss. Dies ermöglicht es dem [[Vulnerabilität|vulnerablen Menschen]], die vereinbarten Leistungen beziehungsweise Vertragsinhalte genau prüfen zu lassen und später bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit im Vertrag nachlesen zu können. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner mit dem jeweiligen Namen unter den Vereinbarungen am Ende der Vertragsurkunde. Diese Schriftform ist auch bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts (z.B. bei Entgelterhöhungen) einzuhalten. Unterschreibt ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer für einen [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Verbraucher, ist dies durch den Zusatz „[[gesetzlicher Vertreter|in Vertretung]]“ kenntlich zu machen. |