Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 28: Zeile 28:  
In § 6 Absatz 1 WBVG steht, dass der Wohn- und Betreuungsvertrag schriftlich geschlossen und dem Verbraucher ein Vertragsexemplar in Schriftform ausgehändigt werden muss. Dies ermöglicht es dem [[Vulnerabilität|vulnerablen Menschen]], die vereinbarten Leistungen beziehungsweise Vertragsinhalte genau prüfen zu lassen und später bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit im Vertrag nachlesen zu können. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner mit dem jeweiligen Namen unter den Vereinbarungen am Ende der Vertragsurkunde. Diese Schriftform ist auch bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts (z.B. bei Entgelterhöhungen) einzuhalten. Unterschreibt ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer für einen [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Verbraucher, ist dies durch den Zusatz „[[gesetzlicher Vertreter|in Vertretung]]“ kenntlich zu machen.
 
In § 6 Absatz 1 WBVG steht, dass der Wohn- und Betreuungsvertrag schriftlich geschlossen und dem Verbraucher ein Vertragsexemplar in Schriftform ausgehändigt werden muss. Dies ermöglicht es dem [[Vulnerabilität|vulnerablen Menschen]], die vereinbarten Leistungen beziehungsweise Vertragsinhalte genau prüfen zu lassen und später bei Unsicherheiten über vereinbarte Leistungen jederzeit im Vertrag nachlesen zu können. Der Vertrag ist von beiden Parteien zu unterzeichnen. Die Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift der Vertragspartner mit dem jeweiligen Namen unter den Vereinbarungen am Ende der Vertragsurkunde. Diese Schriftform ist auch bei späteren Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsinhalts (z.B. bei Entgelterhöhungen) einzuhalten. Unterschreibt ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer für einen [[Geschäftsunfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Verbraucher, ist dies durch den Zusatz „[[gesetzlicher Vertreter|in Vertretung]]“ kenntlich zu machen.
   −
==Vertragsabschluss durch gesetzliche Vertreter==
+
==Vertragsabschluss durch [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzliche Vertreter]]==
 
Bevollmächtigte und Betreuer sind in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] der Verbraucher - juristisch betrachtet - deren Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB beim Erfüllen der Vertragspflichten. Verletzen Vertreter Vertragspflichten gröblich schuldhaft, könnte der Vertrag des Verbrauchers deswegen gekündigt werden. Die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen würde auch den [[Vulnerabilität|vulnerablen Verbrauchern]] entsprechend zugerechnet. Gegebenenfalls müsste das zuständige [[Betreuungsgericht]] rechtzeitig eingreifen.
 
Bevollmächtigte und Betreuer sind in ihrer Eigenschaft als [[gesetzlicher Vertreter|Vertreter]] der Verbraucher - juristisch betrachtet - deren Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB beim Erfüllen der Vertragspflichten. Verletzen Vertreter Vertragspflichten gröblich schuldhaft, könnte der Vertrag des Verbrauchers deswegen gekündigt werden. Die Pflichtverletzung des Erfüllungsgehilfen würde auch den [[Vulnerabilität|vulnerablen Verbrauchern]] entsprechend zugerechnet. Gegebenenfalls müsste das zuständige [[Betreuungsgericht]] rechtzeitig eingreifen.
  
7.540

Bearbeitungen

Navigationsmenü