Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann. | Es ist aber auch denkbar, dass mehrere Betreuer den gleichen [[Aufgabenkreis]] übertragen bekommen (z.B. beide Eltern bei einem volljährig werdenden geistig behinderten Kind. Nach § 1817 Abs. 3 BGB können mehrere Betreuer, die mit demselben [[Aufgabenkreis]] betraut sind, die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht hat etwas anderes bestimmt oder mit dem Aufschub ist Gefahr verbunden. Sie müssen sich also einigen (und ggf. gemeinsam entsprechende Willenserklärungen unterschreiben) oder das [[Betreuungsgericht|Gericht]] anrufen, welches dann einem der Betreuer die Entscheidung übertragen kann. |