Änderungen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 21: Zeile 21:  
Hiervon zu unterscheiden ist der [[Ergänzungsbetreuer]] (§ 1817 Abs. 5 BGB), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1824|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer).  
 
Hiervon zu unterscheiden ist der [[Ergänzungsbetreuer]] (§ 1817 Abs. 5 BGB), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1824|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer).  
   −
==Rechtsprechung==
+
==[[Rechtsprechung]]==
    
'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
 
'''BayObLG, Beschluss vom 23.11.1995''' - 3Z BR 253/95; BtPrax 1996,76 (LS)=FamRZ 1996,511 (LS):
7.537

Bearbeitungen

Navigationsmenü