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Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Eine rechtliche Betreuung kann auf verschiedene Weisen enden:
 
Eine rechtliche Betreuung kann auf verschiedene Weisen enden:
  
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*[[Aufhebung der Betreuung]] durch [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Vormundschaftsgerichtes;
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*[[Aufhebung der Betreuung]] durch [[Gerichtsbeschluss|Beschluss]] des Betreuungsgerichtes (§ 1870 BGB);
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*[[Tod des Betreuten]];
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*[[Tod des Betreuten]] (§ 1870 BGB);
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*aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen [[Betreuerwechsel]];
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*aus der Sicht des jeweiligen Betreuers auch durch einen vom Gericht beschlossenen [[Betreuerwechsel]] (§ 1869 BGB);
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*sowie bei [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuerbestellungen]] auch durch Zeitablauf des in der [[einstweilige Anordnung|einstweiligen Anordnung]] genannten Datums (§ 302 FamFG).
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*sowie bei [[Vorläufiger Betreuer|vorläufigen Betreuerbestellungen]] auch durch Zeitablauf des in der einstweiligen Anordnung genannten Datums (spätestens nach 6 Monaten).
 
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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[[Schlusstätigkeiten]]
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*[[Schlusstätigkeiten]], [[Finanzamt]]
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*[[Schlussbericht]]
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*[[Schlussrechnungslegung]]
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*[[Notgeschäftsführung]]
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*[[Betreuerhaftung]], [[Beaufsichtigung]]
  
 
[[Kategorie:Betreuungsende]]
 
[[Kategorie:Betreuungsende]]

Aktuelle Version vom 20. März 2026, 13:08 Uhr

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.


Eine rechtliche Betreuung kann auf verschiedene Weisen enden:

Siehe auch