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| | Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57). | | Der Erbe, der die Inventarfrist versäumt, haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt auch dann, wenn zuvor die Eröffnung der Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt worden ist. Nach § 1994 Abs. 1 S. 2 BGB haftet der Erbe nach dem Ablauf der Inventarfrist unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird. Gemäß § 2013 Abs. 1 S. 1 BGB findet bei unbeschränkter Haftung u.a. die Vorschrift des § 1990 BGB keine Anwendung. Dass dies auch gilt, wenn zuerst die Insolvenzeröffnung abgelehnt und erst später eine Inventarfrist gesetzt wurde (OLG Stuttgart FamRZ 1995, 57). |
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| − | Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179). | + | Nach § 1990 BGB kann der Erbe, der die Dürftigkeit des Nachlasses geltend macht, die Befriedigung eines Nachlassgläubigers verweigern, soweit der Nachlass nicht ausreicht. Er muss dann aber den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubiger ggf. im Wege der [[Zwangsvollstreckung]] herausgeben (OLG Oldenburg FamRZ 2001, 179). |
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| − | Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am Sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen Anwalt oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der [[Rechtspfleger]] des Nachlassgerichtes zur sachkundigen [[Beratung]] bereit. | + | Da alle genannte Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden sind, empfiehlt es sich, bei klarer Überschuldung des Nachlasses den Weg der [[Erbausschlagung]] zu gehen und nur dann, wenn keine eindeutige Feststellung möglich ist, einen der anderen genannten Wege zu gehen. Welcher davon im konkreten Fall am sinnvollsten ist, sollte der Betreuer mit einem im Erbrecht sachkundigen [[Rechtsanwalt]] oder Notar besprechen. Hierzu kann er, wenn der Betreute selbst die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Ggf. ist auch der [[Rechtspfleger]] des Nachlassgerichtes zur sachkundigen [[Beratung]] bereit. |
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| | ==Praktische Umsetzungsfragen== | | ==Praktische Umsetzungsfragen== |