*[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffnen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871) | *[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffnen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871) |