| | *[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenbereich keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62. | | *[[Vertretung gegenüber Behörden]], wozu auch die Unterstützung bei der notwendigen Beschaffung eines [[Personalausweis|Ausweisdokuments]] gehört (vgl. BayObLG, Beschluss vom 25.11.2002, 3 Z BR 189/02, BayObLGZ 2002 Nr. 62 = FamRZ 2003, 405 = Rpfleger 2003, 246 = FGPrax 2003, 76). Allerdings haben in letzter Zeit zunehmend Gerichte die Auffassung vertreten, dass dieser Aufgabenbereich keine eigenständige Bedeutung hat, sondern lediglich eine Klarstellung der Vertretungsberechtigung in der Vermögenssorge darstelle: OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2011 - 10 UF 217/10; KG FamRZ 2008, 919 = Rpfleger 2008, 256 = FGPrax 2008, 62. |
| − | *[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenkreis "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871) | + | *[[Postkontrolle| Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betroffenen und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post]]. Sie setzt eine ausdrückliche richterliche Bestimmung voraus (§ 1815 Abs. 2 Nr 6 BGB), auch wenn dem Betreuer bislang "alle Angelegenheiten" übertragen waren. Auch ein Betreuer, dem der Aufgabenbereich "Bank- und Sparkassenangelegenheiten" übertragen wurde, darf die an den Betroffenen gerichteten Schreiben der Kreditinstitute nicht öffnen, wenn ihm nicht gesondert der Aufgabenbereich bezüglich des Postverkehrs übertragen wurde. Die Übertragung dieses Aufgabenbereiches ist nur zulässig, wenn der Betreuer sonst seine Aufgabe zum Wohl des Betreuten nicht erfüllen kann (BayObLGZ 1996, 253; BayObLG FamRZ 2001, 871) |
| | *[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1820 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402). | | *[[Kontrollbetreuer|Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten]]. Dieser in § 1820 Abs. 3 BGB ausdrücklich zugelassene Aufgabenkreis darf dem Betreuer nur übertragen werden, wenn konkreter Handlungsbedarf besteht und wenn Umfang oder Schwierigkeit der zu besorgenden Geschäfte eine Überwachung angezeigt erscheinen lassen. Keine Voraussetzungfür die Übertragung dieses Aufgabenkreises ist, dass Bedenken gegen die Redlichkeit oder Fähigkeit des [[Vorsorgevollmacht|Bevollmächtigten]] bestehen (BayObLG BtPrax 1999, 151). Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten kann ein Vollbetreuer bestellt werden, wenn die Bestellung eines Vollmachtsüberwachungsbetreuers nicht ausreicht, um eine hierdurch bedingte Vermögensgefährdung ausreichend abzuwenden (BayObLG FamRZ 2001, 1402). |