Änderungen

K
Zeile 25: Zeile 25:  
*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder [[Personalausweis]]es (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die [[Meldepflicht]] (§ 17 Abs. 3 BMG).
 
*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder [[Personalausweis]]es (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die [[Meldepflicht]] (§ 17 Abs. 3 BMG).
   −
*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenbereicg kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenbereiches angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages. Erbangelegenheiten sind auch Teil davon.
+
*[[Vermögenssorge]]. Sie umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen. Dieser Aufgabenbereich kann auch zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen (BayObLG BtPrax 1997, 160), zur Rückführung seiner Schulden (BayObLG BtPrax 2001, 37; FamRZ 2001, 1245) oder der Regulierung seiner Schulden (BayObLG FamRZ 2001, 1245) erforderlich sein. In vielen Fällen ist aber die Einengung dieses Aufgabenbereiches angezeigt, etwa auf die Geltendmachung von [[Rente]]n- und/oder [[Sozialhilfe]]- oder Versicherungsleistungen oder den Abschluss eines bestimmten Vertrages. Erbangelegenheiten sind auch Teil davon.
    
*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenbereich sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
 
*[[Wohnungsangelegenheiten]]. Dieser Aufgabenbereich sollte immer gesondert ausgewiesen werden, wenn Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wohnung des Betroffenen erforderlich sind, die dieser selbst nicht mehr treffen kann.
7.537

Bearbeitungen