*[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder [[Personalausweis]]es (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die [[Meldepflicht]] (§ 17 Abs. 3 BMG). | *[[Aufenthaltsbestimmung]]. Sie erfasste bis Ende 2022 auch die Entscheidung über eine [[Unterbringung]]smaßnahme im Sinne von § 1831 BGB (vgl. BayObLGZ 1993, 18), nicht jedoch ohne weiteres die Vertretung des Betroffenen bei der Beantragung eines neuen Passes oder [[Personalausweis]]es (BayObLG Rpfleger 1998, 515). Dafür muss nach § 9 PersAG Geschäftsunfähigkeit vorliegen. Stets besteht aber die [[Meldepflicht]] (§ 17 Abs. 3 BMG). |