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| | Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche [[wikipedia:de:Gefahr|Gefahr]] sehen manche Gerichte auch bei Drohen der [[wikipedia:de:Chronifizierung|Chronifizierung]] einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]] oder [[wikipedia:de:Manie|Manie]]) mit dem damit verbundenden [[wikipedia:de:Persönlichkeitsabbau|Persönlichkeitsabbau]], oder wenn durch die [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] extreme [[wikipedia:de:Zustand|Zustände]] (z.B. Leben zwischen eigenen [[wikipedia:de:Fäkalien|Fäkalien]]) geschaffen werden, die nach allen Wertungen [[wikipedia:de:Menschenwürde|menschenunwürdig]] sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung. | | Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche [[wikipedia:de:Gefahr|Gefahr]] sehen manche Gerichte auch bei Drohen der [[wikipedia:de:Chronifizierung|Chronifizierung]] einer [[wikipedia:de:Schizophrenie|Schizophrenie]] oder [[wikipedia:de:Manie|Manie]]) mit dem damit verbundenden [[wikipedia:de:Persönlichkeitsabbau|Persönlichkeitsabbau]], oder wenn durch die [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] extreme [[wikipedia:de:Zustand|Zustände]] (z.B. Leben zwischen eigenen [[wikipedia:de:Fäkalien|Fäkalien]]) geschaffen werden, die nach allen Wertungen [[wikipedia:de:Menschenwürde|menschenunwürdig]] sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit ({{Zitat Art|2|gg}} Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung. |
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| − | Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychisch Krankheit]] bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll). | + | Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch [[wikipedia:de:psychische Krankheit|psychische Krankheit]] bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige [[wikipedia:de:Entgiftung|Entgiftung]]sphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolgende Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll). |
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| | Meist wird diese Maßnahme bei [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen]] Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei [[wikipedia:de:Bipolare Störung|Manisch-Depressiven Erkrankungen]] oder bei krisenbedingten ernstlichen [[wikipedia:de:Suizid|Suizid]]absichten. | | Meist wird diese Maßnahme bei [[wikipedia:de:Schizophrenie|schizophrenen]] Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei [[wikipedia:de:Bipolare Störung|Manisch-Depressiven Erkrankungen]] oder bei krisenbedingten ernstlichen [[wikipedia:de:Suizid|Suizid]]absichten. |
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| | Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. | | Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen. |
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| − | Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig. | + | Soll die Unterbringung zum Zwecke einer [[Heilbehandlung]] erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsfähig]] ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten. |
| − | Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten. | |
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| − | ===Rechtsprechung=== | + | ===[[Rechtsprechung]]=== |
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| | '''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''': | | '''OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04''': |