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==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
 
==Anzeigepflichten ggü der Stammbehörde==
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von Ermittlungs- oder Strafverfahren oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
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*[[Berufsbetreuer]] inkl. [[Vereinsbetreuer]] haben der Stammbehörde (Betreuungsbehörde, bei der die [[Registrierung]] erfolgt ist), unverzüglich die Einleitung von [[wikipedia:de:Ermittlungsverfahren|Ermittlungs- oder Strafverfahren]] oder die Eröffnung eines [[wikipedia:de:Insolvenzrecht (Deutschland)|Insolvenzverfahrens]] mitzuteilen. Das gilt auch für organisatorische Änderungen und den Verlust der [[Haftpflichtversicherung]], § 25 BtOG.  
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*Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
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*Alle 3 Monate ist die Veränderung der Betreutenzahl zu übermitteln und alle 3 Jahre ein neues [[wikipedia:de:Führungszeugnis|Führungszeugnis]] und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.
    
==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==
 
==Anzeigepflicht der Betreuungsbehörde ggü dem Betreuungsgericht==