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Für andere Geldanlagen (bisher § 1811 BGB) gilt weiter - für alle Betreuer - die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Es handelt sich um eine Außengenehmigung (Innengenehmigungen gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr), d.h., der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 BGB). Dies betrifft zB den Kauf von Aktien und von Fondsanteilen (gleich welcher Fonds).
 
Für andere Geldanlagen (bisher § 1811 BGB) gilt weiter - für alle Betreuer - die Genehmigungspflicht nach § 1848 BGB. Es handelt sich um eine Außengenehmigung (Innengenehmigungen gibt es seit 1.1.2023 nicht mehr), d.h., der Genehmigungsbeschluss muss vor dem Kauf rechtskräftig geworden sein (§ 40 Abs. 2 BGB). Dies betrifft zB den Kauf von Aktien und von Fondsanteilen (gleich welcher Fonds).
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==Rechtsprechung zur Geldanlage (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar) ==
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==[[Rechtsprechung]] zur Geldanlage (noch zum alten Recht, zT weiter anwendbar) ==
    
'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
 
'''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147'''
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