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#[[Wunscherfüllung|Wünsche]] des Betreuten hinsichtlich der Betreuung (§ 1821 Abs. 2 BGB).
 
#[[Wunscherfüllung|Wünsche]] des Betreuten hinsichtlich der Betreuung (§ 1821 Abs. 2 BGB).
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein (vergleiche: [[Dokumentationspflicht]]).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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