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Ein gerichtliches Betreuungsverfahren „endet“ nicht mit der Betreuerbestellung, sondern nur durch folgende Umstände:
 
Ein gerichtliches Betreuungsverfahren „endet“ nicht mit der Betreuerbestellung, sondern nur durch folgende Umstände:
 
* „Auslaufen“ bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)
 
* „Auslaufen“ bei einstweiliger Anordnung (nach 6/12 Monaten, § 302 FamFG)
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* Ablehnung einer [[Betreuerbestellung]] (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender Einwilligung des Betroffenen oder Unbetreubarkeit)
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* Ablehnung einer [[Betreuerbestellung]] (wegen fehlender Notwendigkeit, fehlender [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung des Betroffenen]] oder Unbetreubarkeit)
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* Aufhebung einer Betreuung, § 1871 BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B Wegzug ins Ausland)
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* [[Aufhebung der Betreuung|Aufhebung einer Betreuung]], § 1871 BGB (auch bei Wegfall der dt. Zuständigkeit, z.B. Wegzug ins Ausland)
 
* [[Tod des Betreuten]]
 
* [[Tod des Betreuten]]
 
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
 
* sowie aus Sicht der konkret zuständigen Behörde die Abgabe an eine andere Betreuungsbehörde im Sinne des § 3 BtBG.
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