Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]]. | Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]]. |