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Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist. Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch.
 
Es ist darauf hinzuweisen, dass das eigenständige Handeln der betreuten Person der Stellvertreterentscheidung vorzuziehen ist. Daher sollte der Betreuer stets prüfen, ob sein eigenes Handeln (beim geschäftsfähigen Betreuten) überhaupt nötig ist, ob zB Antrags- oder Rechtsmittelfristen abzulaufen drohen. Das ist natürlich besonders bei vergleichsweise kurzen Fristen problematisch.
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==Prozessfähigkeit==
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==[[Prozessfähigkeit]]==
 
Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO).
 
Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO).
  
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