Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO). | Soweit der Betreute [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähig]] ist oder soweit ein [[Einwilligungsvorbehalt]] angeordnet wurde, ist er auch prozessunfähig, d.h., er kann selbst keine Klage erheben, aber auch persönlich nicht verklagt werden und gerichtliche Zustellungen werden nicht rechtswirksam (§§ 51, 52, 170 ZPO). |