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Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
 
Nach § 1823 BGB kann der Betreuer den Betreuten innerhalb seines [[Aufgabenkreis]]es [[Prozessführung|gerichtlich]] und außergerichtlich vertreten. Ihm kommt daher die Stellung eines [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreters]] zu (was sich mittelbar auch aus der Voraussetzung für die Betreuung in § 1814 Abs. 3 Nr. 2 BGB ergibt). Dies entspricht der früheren Rechtslage (vor 1992) bei Vormundschaften und Pflegschaften für [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähige]].
  
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