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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] 2024). Die Erlaubnistatbestände sind für normale personenbezogene Daten in Art. 6 DSGVO geregelt. Es reicht dabei, wenn eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.
 
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur in den Fällen zulässig, in denen das Gesetz sie ausdrücklich erlaubt (siehe: [[Gesundheitsdatennutzungsgesetz]] 2024). Die Erlaubnistatbestände sind für normale personenbezogene Daten in Art. 6 DSGVO geregelt. Es reicht dabei, wenn eine der nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt ist.
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*a) Die betroffene Person hat eine wirksame Einwilligung gegeben;
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*a) Die betroffene Person hat eine wirksame [[Einwilligungsfähigkeit|Einwilligung gegeben]];
 
*b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich
 
*b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich
 
*c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
 
*c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
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