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Unternehmer in Deutschland müssen Unfälle von [[Arbeitsvertrag|Versicherten in ihren Unternehmen]] dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auch das mögliche Vorliegen von Berufskrankheiten ist anzeigepflichtig. Dies ist in § 193 SGB VII sozialgesetzlich geregelt (= gesetzliche Unfallversicherung). Wohlhabende Betreute können auch manchmal als Unternehmer gelten. Dann trifft diese Anzeigepflicht den [[Betreuer]].
 
Unternehmer in Deutschland müssen Unfälle von [[Arbeitsvertrag|Versicherten in ihren Unternehmen]] dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Auch das mögliche Vorliegen von Berufskrankheiten ist anzeigepflichtig. Dies ist in § 193 SGB VII sozialgesetzlich geregelt (= gesetzliche Unfallversicherung). Wohlhabende Betreute können auch manchmal als Unternehmer gelten. Dann trifft diese Anzeigepflicht den [[Betreuer]].
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==Anzeigepflicht der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit wegen der möglichen Beschäftigung schwerbehinderter Menschen==
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==Anzeigepflicht der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit wegen der möglichen Beschäftigung [[Schwerbehindertenausweis|schwerbehinderter Menschen]]==
 
Arbeitgeber in Deutschland mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX müssen einmal jährlich bis spätestens 31. März der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit für das vergangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Genaueres ist in § 163 SGB IX sozialgesetzlich geregelt.
 
Arbeitgeber in Deutschland mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen im Sinne des § 156 SGB IX müssen einmal jährlich bis spätestens 31. März der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit für das vergangene Kalenderjahr, aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Genaueres ist in § 163 SGB IX sozialgesetzlich geregelt.
  
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