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Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.
 
Gesetzeszweck (= teleologische Auslegung) bei ihrer Urteilsfindung mitbeachten.
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Durch eine fallbezogene Auslegung von Gesetzen darf oder muss es auch in manchen Fällen zu richterlichen Ergänzungen kommen (= ergänzende Auslegung), wenn der Wortlaut eines Gesetzes wegen Lückenhaftigkeit einen Praxisfall nicht vorgesehen hatte. Solche Lücken können vom jeweiligen [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] auch bewusst freigelassen worden sein, damit die Gesetze für die Rechtspraxis textmäßig nicht zu komplex werden. In diese Lücke hat dann im Einzelfall das individuelle Richterrecht zu treten, das jedoch in der Europäischen Union '''ohne eigene moralische Wertung sachlich-professionell''' gefunden werden muss. Deshalb wird an die moderne (aufgeklärte) Richterausbildung global ein sehr hoher Anspruch gestellt: Ein guter Richter und eine gute Richterin dürfen Gesetzeslücken nur aus dem Geist des jeweils geltenden Rechts heraus ausfüllen. Sie ordnen sich berufsethisch [[Freier Wille|freiwillig]] dem geltenden Recht unter im Namen und dank ihrer richterlichen Unabhängigkeit. (Kirchen- und Rabbinatsrichter sind nicht unabhängig!) Dazu fragen sie sich professionell, wie ihr nationaler bzw. staatlicher Gesetzgeber das anstehende rechtliche Problem geregelt hätte, wenn er es schon vorausgesehen hätte.  
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Durch eine fallbezogene Auslegung von Gesetzen darf oder muss es auch in manchen Fällen zu richterlichen Ergänzungen kommen (= ergänzende Auslegung), wenn der Wortlaut eines Gesetzes wegen Lückenhaftigkeit einen Praxisfall nicht vorgesehen hatte. Solche Lücken können vom jeweiligen [[Gesetzgebung|Gesetzgeber]] auch bewusst freigelassen worden sein, damit die Gesetze für die Rechtspraxis textmäßig nicht zu komplex werden. In diese Lücke hat dann im Einzelfall das individuelle Richterrecht zu treten, das jedoch in der Europäischen Union '''ohne eigene moralische Wertung sachlich-professionell''' gefunden werden muss. Deshalb wird an die moderne (aufgeklärte) Richterausbildung global ein sehr hoher Anspruch gestellt: Ein guter Richter und eine gute Richterin dürfen Gesetzeslücken nur aus dem Geist des jeweils geltenden Rechts heraus ausfüllen. Sie ordnen sich berufsethisch [[Freier Wille|freiwillig]] dem geltenden Recht unter im Namen und dank ihrer richterlichen Unabhängigkeit. (Kirchen- und Rabbinatsrichter sowie Parteigerichte sind nicht unabhängig!) Dazu fragen sie sich professionell, wie ihr nationaler bzw. staatlicher Gesetzgeber das anstehende rechtliche Problem geregelt hätte, wenn er es schon vorausgesehen hätte.  
    
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von Deutschland ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [[Diskriminierungsverbot|zu verhindern]] oder zu [[Unterstützungspflicht|beseitigen]].
 
Das Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von Deutschland ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität [[Diskriminierungsverbot|zu verhindern]] oder zu [[Unterstützungspflicht|beseitigen]].
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