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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
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Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB).  
 
Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB).  
  
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