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'''Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.'''
 
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==Allgemeines==
 
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Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im Rechtsverkehr als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB).  
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Sämtliche Betreuer erhalten, sobald sie bestellt sind, eine Urkunde über ihre Bestellung (§ 290 Abs. 1 FamFG). Diese Urkunde, auch Betreuerausweis genannt, dient dem Betreuer im [[Rechtsverkehr in Deutschland|Rechtsverkehr]] als Nachweis, dass er für den Betreuten als [[gesetzlicher Vertreter]] handeln darf (§ 1823 BGB).  
    
Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem [[Personalausweis]] zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Die man zB vom Gericht ausstellen lassen kann.
 
Sie ist sorgfältig aufzubewahren und zusammen mit dem [[Personalausweis]] zu verwenden, da sie kein Foto enthält. Die Urkunde sollte nicht im Original an Dritte übersandt werden, hierfür reichen (beglaubigte) Kopien aus. Die man zB vom Gericht ausstellen lassen kann.
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