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==Allgemeines==
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Die Aufgabe des Betreuers im [[Aufgabenkreis]] der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen und das [[Trennungsgebot]] zu beachten. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens.  
 
Die Aufgabe des Betreuers im [[Aufgabenkreis]] der Vermögenssorge ist es, die finanziellen Interessen des Betreuten zu schützen und das [[Trennungsgebot]] zu beachten. Dazu gehört z.B. die Verfolgung von Ansprüchen des Betreuten (z.B. aus Kauf- oder Mietverträgen) und die Abwehr unberechtigter Ansprüche von dritten Personen (z.B. des Vermieters, der Bank usw.). Es gehört weiterhin hierzu die Regelung der Einnahmen und Ausgaben für den Bereich des täglichen Lebens und die Verwaltung evtl. vorhandenen Vermögens.  
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'''LG Kleve, Beschl v 17.03.2015 - 4 T 62/15''':
 
'''LG Kleve, Beschl v 17.03.2015 - 4 T 62/15''':
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Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten Vorsorgevollmacht auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.
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Die Bestellung eines Betreuers ist bei einer umfassenden und zweifelsfrei wirksam erteilten [[Vorsorgevollmacht]] auch dann nicht erforderlich, wenn eine Bank nicht bereit ist, diese zu akzeptieren.
    
'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''':
 
'''Landgericht Detmold, Urteil v. 14.1.2015, 10 S 110/14''':
    
# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
 
# Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.
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# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
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# Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der [[Vorsorgevollmacht]] von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).
    
==Abgrenzung des Aufgabenkreises==
 
==Abgrenzung des Aufgabenkreises==
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