'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
'''LG Hamburg, Beschluss vom 17.2.2000 – 301 T 264/99''':
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die [[Vermögenssorge]], kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.
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Gehört zum [[Aufgabenkreis]] des Betreuers die Vermögenssorge, kann auch der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments gegenüber dem Betreuer erklärt werden.