Bezirksrevisor: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
K |
|||
| Zeile 1: | Zeile 1: | ||
| − | Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerde im Interesse der [[Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG. | + | Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerde im Interesse der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG. |
==Siehe auch== | ==Siehe auch== | ||
Version vom 17. Juli 2025, 09:20 Uhr
Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein Rechtspfleger, kann gegen Gerichtsentscheidungen das Rechtsmittel Beschwerde im Interesse der Staatskasse einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.