Bezirksrevisor: Unterschied zwischen den Versionen

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Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerde im Interesse der [[Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.
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Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein [[Rechtspfleger]], kann gegen [[Gerichtsbeschluss|Gerichtsentscheidungen]] das [[Rechtsmittel]] Beschwerde im Interesse der [[Regress der Staatskasse|Staatskasse]] einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.
  
 
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==

Version vom 17. Juli 2025, 09:20 Uhr

Der sogenannte Bezirksrevisor, von der Berufsausbildung her meist ein Rechtspfleger, kann gegen Gerichtsentscheidungen das Rechtsmittel Beschwerde im Interesse der Staatskasse einlegen, § 304 FamFG. Diese müssen zwingend in elektronischer Form erfolgen, § 14b FamFG.

Siehe auch