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Und [[Betreuungsbehörde]]n, die nach § 303 FamFG ebenfalls [[beschwerde]]berechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).
 
Und [[Betreuungsbehörde]]n, die nach § 303 FamFG ebenfalls [[beschwerde]]berechtigt sind, müssen wie Anwälte die elektronische Form beachten (und dazu ihr besonderes Behördenpostfach -beBPo - verwenden).
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==Rechtsprechung==
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'''BGH, Beschluss v. 31.05. 2023, XII ZB 428/22'''
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#Rechtsanwälte, die das Amt des Betreuers berufsmäßig ausüben und in dieser Eigenschaft im eigenen Namen eine Beschwerdeschrift nach § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG einreichen, haben diese gemäß § 14 b Abs. 1 Satz 1 FamFG als elektronisches Dokument zu übermitteln.
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# Werden verfahrenseinleitende Anträge nicht zur Niederschrift der Geschäftsstelle, sondern schriftlich abgegeben, hängt deren Wirksamkeit nach § 23 FamFG – anders als bei bestimmenden
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Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG) – nicht von der Beachtung zwingender Formvorschriften
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ab, zu denen für einen Rechtsanwalt § 14 b Abs. 1 FamFG hinzutreten könnte. Auch ein Rechtsanwalt darf solche Anträge daher
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gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 1 FamFG in gewöhnlicher Schriftform stellen; er ist in diesem Fall allerdings gemäß § 14 b Abs. 2 Satz 2 FamFG verpflichtet, auf Anforderung des Gerichts ein elektronisches Dokument nachzureichen.
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'''LG Augsburg, Beschluss vom 09.01.2025, 53 T 4110/24 e'''
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# Zur Verpflichtung eines [[Berufsbetreuer]]s zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr und zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges zur Zustellung von elektronischen Dokumenten auf Anforderung des Betreuungsgerichts.
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# Verweigert der Berufsbetreuer die Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges zur Zustellung elektronischer Dokumente kann das Betreuungsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten und kann den Betreuer zur Befolgung seiner Anordnungen durch die Festsetzung von [[Zwangsgeld]] nach § 1862 Abs. 3 S. 2 BGB anhalten.
    
==Umsetzungsstand==
 
==Umsetzungsstand==