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Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation: Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29).
 
Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation: Die zum Zweck einer - gegen den Willen des Betroffenen vorzunehmenden - Zwangsmedikation angeordnete Unterbringung des Betroffenen kann nach Maßgabe des § 1906 Abs. 1 BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht (Aufgabe der Rechtsprechung des ThürOLG vom 05.02.2002 = RuP 2003, 29).
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'''[http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss vom 01.02.2006]''' (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626)  
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'''[http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss vom 01.02.2006]''' (BGHZ 166, 141 = BtMan 2006, 90 = BtPrax 2006, 145 = FamRZ 2006, 615 = FGPrax 2006, 115 = R&P 2006, 141 = NJW 2006, 1277 = MDR 2006, 995 = DNotZ 2006, 626)  
    
Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet.  
 
Eine stationäre Zwangsbehandlung ist ausnahmsweise erlaubt, um die Anlasserkrankung erfolgreich zu therapieren. Eine stationäre Zwangsbehandlung ist danach bei einem [[Einwilligungsfähigkeit|nicht einwilligungsfähigen]] Patienten bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung nach dem Maßstab der [[wikipedia:de:Verhältnismäßigkeit|Verhältnismäßigkeit]] ([http://dejure.org/gesetze/StGB/34.html § 34 StGB]) gestattet.