Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.) | Auch im Kontext des Umgangsbestimmungsrechts muss immer die „Magna Charta“ des § 1821 BGB des neuen Betreuungsrechts berücksichtigt werden. Diese legt den inhaltlichen Grundsatz für jederlei Handeln betreuender Personen fest. Bei einem bevorstehenden oder bestehenden Umgangsbestimmungsrecht sollte der betreuenden Person zu jeder Zeit bewusst sein, dass es sich hierbei um eine konkrete und direkte Einmischung in die persönlichen Lebenswelt der zu betreuenden Person handelt. Aus diesem Grund sollte stets geprüft werden, ob eine solche Maßnahme tatsächlich notwendig ist und welche Gründe konkret Anlass dafür geben. (vgl. Schneider 2022, S. 3 f.) |