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Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung [[Unterstützungspflicht|unterstützt werden]], in ihrer [[Selbstbestimmung|selbstbestimmten Lebensweise]] fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt.  
 
Dementsprechend möchte der Gesetzgeber die Personen, die durch eine rechtliche Betreuung [[Unterstützungspflicht|unterstützt werden]], in ihrer [[Selbstbestimmung|selbstbestimmten Lebensweise]] fördern und die eigene Entscheidungsfindung stärken. Außerdem möchte man vor unberechtigten Eingriffen in die Privatsphäre schützen. Zum anderen, wenn sich aus dem Umgang eine akute, konkrete Gefährdung gemäß § 1821 Absatz 3 Nr. 1 BGB für die Betreuten ergibt.  
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Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor, wenn beispielsweise '''Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakte mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuche'''.  
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Diese liegt vor, sofern die Person geschädigt oder dessen Vermögen bedroht wird und der „Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann“. Dies liegt beispielsweise vor bei '''Gewaltanwendungen gegen den Betroffenen, Kontakten mit Drogenhintergrund oder Manipulationsversuchen'''.  
    
Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese Wünsche dem [[Betreuer]] oder Bevollmächtigten nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff). Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42).  
 
Außerdem handelt der Paragraf § 1821 Absatz 3 BGB nicht nur vom Schutz der zu Betreuenden, sondern regelt auch ebenso die Tatsache, dass die betreuenden Personen Wünsche der Betroffenen ablehnen dürfen, sofern diese Wünsche dem [[Betreuer]] oder Bevollmächtigten nicht zumutbar erscheinen. (Vgl. Engelfried, 2022, S.81ff). Im Detail bedeutet dies, dass die bestehenden Kontakte der zu betreuenden Person auf mögliche Gefahrenpotenziale überprüft werden und basierend darauf die Entscheidungen getroffen werden müssen. (vgl. Brosey u.a. 2022, S. 42).  
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