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==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==
 
==Öffentliche Ordnung im Internationalen Privatrecht==
 
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann '''nicht''' anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den [[Grundrechte]]n unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.
 
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist im Internationalen Privatrecht von deutschen Gerichten immer dann '''nicht''' anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den [[Grundrechte]]n unvereinbar ist. Dies ist in Art. 6 EGBGB gesetzlich geregelt.
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==polizeiliche Maßnahmen gegenüber dem Verursacher von Bedrohungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung==
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Durch polizeiliche Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Ordnung (= Exekutive) können in Deutschland [[Grundrechte]] im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden. Dies betrifft vor allem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie das Eigentum (Art. 14 GG).
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Wird die öffentliche Ordnung in Deutschland durch das Verhalten von Personen bedroht oder gestört, so hat die zuständige Polizei ihre Maßnahmen gegenüber demjenigen zu treffen, der die Bedrohung oder die Störung verursacht hat. Ist für diese Person ein [[Betreuer]] bestellt, kann die Polizei ihre Maßnahmen auch gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines [[Aufgabenbereich]]s treffen. So jedenfalls ist es im Polizeigesetz von [[Baden-Württemberg]] in § 6 geregelt.
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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