Für die Einwilligung in die Aufnahme von Fingerabdrücken gilt zwar rechtlich gesehen das Gleiche wie oben für die Antragstellung beschrieben, allerdings wird insoweit auf den natürlichen Willen auch eines geschäftsunfähigen Betreuten abzustellen sein, weil der Betreuer keinerlei Möglichkeiten hat, die Abnahme der Fingerabdrücke gegen einen Betreuten durchzusetzen. Eine entsprechende Einwilligung eines Betreuers ginge also ins Leere. | Für die Einwilligung in die Aufnahme von Fingerabdrücken gilt zwar rechtlich gesehen das Gleiche wie oben für die Antragstellung beschrieben, allerdings wird insoweit auf den natürlichen Willen auch eines geschäftsunfähigen Betreuten abzustellen sein, weil der Betreuer keinerlei Möglichkeiten hat, die Abnahme der Fingerabdrücke gegen einen Betreuten durchzusetzen. Eine entsprechende Einwilligung eines Betreuers ginge also ins Leere. |