Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB können die Banken in Deutschland [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] richten. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr (= [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]]). | Informationspflichten gemäß § 676b Abs. 2 Satz 2 BGB können die Banken in Deutschland [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigen]] gegenüber nur dadurch erfüllen, dass sie die entsprechende Information im Sinne von § 131 Abs. 1 BGB an den [[Gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] richten. Die damit einhergehende fehlende Rechtssicherheit bei Rechtsgeschäften mit unerkannt Geschäftsunfähigen entspricht der grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers zugunsten der Interessen der aufgrund persönlicher Eigenschaften typischerweise schwächeren Teilnehmerinnen und Teilnehmer am rechtsgeschäftlichen Verkehr (= [[Vulnerabilität|vulnerable Gruppe]]). |