Änderungen

K
Zeile 336: Zeile 336:  
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
 
'''AG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020, 404 XVII 80/20'''
   −
Zu den Anforderungen an das durch das Coronavirus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.
+
Zu den Anforderungen an das durch das [[Corona]]virus ausgelöste Absehen von der persönlichen Anhörung des Betroffenen und des Verfahrenspflegers im Rahmen der Bestellung eines Betreuers.
    
'''AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20'''
 
'''AG Brandenburg, Beschluss vom 06.04.2020, 85 XVII 69/20'''
   −
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.
+
Zu den Anforderungen unter denen von der persönlichen Anhörung eines Betroffenen im Rahmen der Bestellung eines Betreuers bei der derzeitigen [[Corona]]virus SARS-CoV-2 und COVID-19 – Pandemie durch das Gericht abgesehen werden kann.
    
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20''':
 
'''LG Darmstadt, Beschluss vom 22.04.2020, 5 T 229/20''':
   −
Im Lichte der Grundrechte und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
+
Im Lichte der [[Grundrechte]] und der gesetzlichen Regelungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Freiheit des Betroffenen ein sehr hohes Gut ist und die Verfahrensanforderungen bei Freiheitsbeschränkungen so hoch sind, so dass Anhörungen bestmöglich und grundsätzlich auch unter Erschwernissen durchzuführen sind, da gegenüber einem vollständigen Verzicht auf eine Anhörung stets etwaige mildere Mittel vorzuziehen sind.
 
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
 
Bei der Entscheidung über das verhältnismäßige Ob und Wie einer Anhörung sind z.B. die folgenden, als nicht abschließend zu verstehenden Fragen zu stellen:
 
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
 
# Kann die Klinik oder Einrichtung für den Betroffenen und den Richter neben Desinfektionsmitteln ausreichend sichere Schutzkleidung bereitstellen (Gesichtsmasken, Einmal-Handschuhe, gegebenenfalls Schutzkleidung und Schutzbrille)?
Zeile 361: Zeile 361:  
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20'''
 
'''LG Wuppertal, Beschluss vom 05.05.2020, 9 T 71/20'''
   −
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz Corona-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.
+
Persönliche Anhörung des Betroffenen in Unterbringungssachen kann trotz [[Corona]]-Krise nicht (mehr) durch eine telefonische ersetzt werden.
    
'''LG Freiburg, Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 98/20''':
 
'''LG Freiburg, Beschluss vom 19.05.2020, 4 T 98/20''':
7.537

Bearbeitungen