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#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
 
#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen.
 
#Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
 
#Dies gilt auch dann, wenn in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft die Bestellung eines Verfahrenspflegers unterblieben ist.
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==Siehe auch==
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* [[Anhörung]]
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* [[Rechtsweg in Deutschland]]
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* [[Unterstützte Entscheidungsfindung]]
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* [[Grundrechte]]
    
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
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