#Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen. | #Verweigert der Betroffene im Verfahren zur Verlängerung einer Betreuung und eines [[Einwilligungsvorbehalt]]es beim erstinstanzlichen Anhörungstermin die Kommunikation mit dem Richter, ergibt sich allein hieraus keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur erneuten Anhörung des Betroffenen. |