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Deutsche Beamte sollen der ganzen Bevölkerung dienen, nicht einer politischen Partei. Sie sollen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit achten. Beamte sollen durch ihr ganzes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des deutschen Grundgesetzes stehen und für deren Erhaltung eintreten. Deshalb müssen sie als notwendige Bedingung für ein lebenslanges Beamtenverhältnis einen Diensteid leisten. Beamtenrechte können in Deutschland auch wieder verloren gehen, z.B. durch ein [[Strafprozess|Strafurteil]].
 
Deutsche Beamte sollen der ganzen Bevölkerung dienen, nicht einer politischen Partei. Sie sollen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit achten. Beamte sollen durch ihr ganzes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des deutschen Grundgesetzes stehen und für deren Erhaltung eintreten. Deshalb müssen sie als notwendige Bedingung für ein lebenslanges Beamtenverhältnis einen Diensteid leisten. Beamtenrechte können in Deutschland auch wieder verloren gehen, z.B. durch ein [[Strafprozess|Strafurteil]].
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==Anzeigepflicht für öffentliche Ehrenämter bei Beamten==
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Deutsche Beamte sind in der Regel verpflichtet, auf Verlangen ihrer obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Dies traf früher auch auf Vormundschaften bei entmündigten Volljährigen zu. Für einige reichsdeutsche Beamte waren diese Vormundschaften wohl eine ungeliebte Last. Daher unterstützten sie aktiv oder passiv die „Aktion T4“ der deutschen Amtsärzte nach dem Führererlass Adolf Hitlers über die Tötung kranker Menschen als „Gnadentod“ vom Oktober 1939.
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Heute gelten [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuungen]] im Beamtenrecht nicht mehr als Nebentätigkeiten. Jedoch ist eine [[Freier Wille|freiwillige]] Betreuungsübernahme vor der [[Betreuerbestellung]] in der Regel dem Dienstvorgesetzten schriftlich anzuzeigen (siehe § 60 Abs. 2 LBG [[Baden-Württemberg|BW]]).
    
==Siehe auch==
 
==Siehe auch==
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