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==Unterstützungspflicht der [[Betreuungsbehörde]]==
 
==Unterstützungspflicht der [[Betreuungsbehörde]]==
 
Die Unterstützungspflicht der deutschen [[Betreuungsbehörde]]n (= Exekutive) [[Betreuungsgerichtshilfe|gegenüber den Betreuungsgerichten]] (= Judikative) ist in § 11 [[BtOG]] gesetzlich geregelt.
 
Die Unterstützungspflicht der deutschen [[Betreuungsbehörde]]n (= Exekutive) [[Betreuungsgerichtshilfe|gegenüber den Betreuungsgerichten]] (= Judikative) ist in § 11 [[BtOG]] gesetzlich geregelt.
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==Unterstützungspflicht der Betreuungsvereine gegenüber ihren ehrenamtlichen Rechtsbetreuenden mit Kooperationsvereinbarung==
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Nach dem Abschluss einer gegenseitigen [[Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung]] in Schriftform ist der Auftraggeber [[Betreuungsverein]] dem [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtlichen Rechtsbetreuer]] zur Unterstützung während seines Ehrenamtes verpflichtet. Beide Parteien arbeiten in der Regel zum Vorteil des betreuten Menschen unter der juristischen [[Aufsicht]] des zuständigen [[Betreuungsgericht]]s zusammen. Bei Streitigkeiten können die gesetzlichen Regeln des Auftrags (§§ 662 bis 674 BGB) Orientierung geben.
    
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
 
==Unterstützungspflicht der Bundesagentur für Arbeit==
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