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==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
 
==Unterstützungspflicht des Integrationsfachdienstes==
 
Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
 
Integrationsfachdienste in Deutschland sind Dienste Dritter, die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben im Einzelfall notwendigerweise beteiligt werden. Ihre Unterstützungspflichten sind in § 193 SGB IX näher gesetzlich beschrieben. Die Integrationsfachdienste werden im Auftrag der Integrationsämter oder der Rehabilitationsträger tätig. Die Verantwortung bleibt beim Amt, das die Ausführung der Leistungen daher laufend kontrollieren sollte. Beauftragung und Verantwortlichkeit sind in § 194 SGB IX geregelt.
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==Unterstützungspflicht der Schwerbehindertenvertretung==
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In Betrieben und Dienststellen in Deutschland, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen dauernd beschäftigt sind, werden eine [[Vertrauensperson]] und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zur Schwerbehindertenvertretung gewählt. Deren Amtszeit beträgt vier Jahre (siehe § 177 SGB IX).
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Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt [[Schwerbehindertenausweis|Beschäftigte mit Behinderungen]] bei der Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle. Zahlreiche weitere Unterstützungspflichten sind in § 178 SGB IX gesetzlich geregelt. Die gewählten [[Vertrauensperson]]en der Schwerbehinderten sollten wiederum vom Arbeitsgeber aktiv unterstützt werden (siehe § 179 SGB IX).
    
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
 
==Unterstützungspflicht des Ehegatten==
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