Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden. | Junge Volljährige, die rechtlich betreut werden (müssen), können im Übergang von der Amtsvormundschaft, die mit Erreichen der Volljährigkeit am 18. Geburtstag endet (§ 2 BGB), bis zum 21. Geburtstag, d.h. im sogenannten Adoleszenzkorridor weiterhin vom Jugendamt unterstützt werden (§ 41a SGB VIII). Für die weitere Unterstützung nach (formaljuristischer) Beendigung der Jugendhilfe soll ein Hilfeplan gemäß § 36 SGB VIII erstellt, fortgeführt und regelmäßig überprüft werden. |