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Gemäß § 359 Abs. 4 SGB V ist der grenzüberschreitende Austausch von Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Leistungserbringer ausdrücklich vorgesehen. Damit dieser Austausch von Gesundheitsdaten irgendwann problemlos digital über das Internet klappt, wäre [[Interoperabilität]] innerhalb der Europäischen Union eine notwendige Bedingung.  
 
Gemäß § 359 Abs. 4 SGB V ist der grenzüberschreitende Austausch von Gesundheitsdaten aus der elektronischen Patientenakte zum Zweck der Unterstützung einer konkreten Behandlung des Versicherten durch einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Leistungserbringer ausdrücklich vorgesehen. Damit dieser Austausch von Gesundheitsdaten irgendwann problemlos digital über das Internet klappt, wäre [[Interoperabilität]] innerhalb der Europäischen Union eine notwendige Bedingung.  
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Auch zum grenzüberschreitenden Zugriff auf die Daten in der deutschen elektronischen Patientenkurzakte bei einem Notfall wäre die Einwilligung des Versicherten notwendig. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der [[Heilbehandlung|Behandlung]] den Zugriff der nationalen eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt.  
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Auch zum grenzüberschreitenden [[Zugriffsrecht|Zugriff]] auf die Daten in der deutschen elektronischen Patientenkurzakte bei einem Notfall wäre die Einwilligung des Versicherten notwendig. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der [[Heilbehandlung|Behandlung]] den Zugriff der nationalen eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats, in dem die Behandlung stattfindet, durch eine eindeutige bestätigende Handlung technisch freigibt.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==
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